Insolvenzverschleppung

07.03.2024 | Lexikon

Bei Vorliegen von bestimmten Insolvenzgründen sind die Vertretungsorgane eines Unternehmens verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Pflicht versäumt oder zu spät wahrgenommen, spricht man von einer Insolvenzverschleppung. Es handelt sich dabei um eine Straftat.

Die Insolvenzantragspflicht bezieht sich auf juristische Personen, also Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (wie etwa Investmentfonds) mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie besteht auch für Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter (vgl. § 15a Insolvenzordnung).

Antragspflichtig sind die Vertetungsorgane oder auch die Abwickler eines in Auflösung befindlichen Unternehmens. In der Regel sind dies also der oder die Geschäftsführer oder z.B. die Mitglieder des Vorstandes. Der Insolvenzantrag muss bei Eintritt eines der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern und spätestens drei Wochen nach Eintritt der Gründe gestellt werden. Eine Überschuldung liegt grundsätzlich vor, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen; die Rechtsprechung hat dazu weitere Regeln entwickelt.

§ 15a Insolvenzordnung (InsO) bedroht die Insolvenzverschleppung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Strafbar macht sich, wer trotz entsprechender Pflicht den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt. Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

Die Vertretungsorgane der Gesellschaft riskieren außer der strafrechtlichen Verurteilung auch noch eine persönliche Haftung nach dem Zivilrecht. Davor schützt auch die Haftungsbeschränkung einer GmbH nicht. Nach § 64 GmbH-Gesetz haftet deren Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung durchgeführt werden. Ausnahme sind Zahlungen, die unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns stattfinden. Hier geht es meist um Zahlungen, um notdürftig den Betrieb aufrecht zu erhalten – zum Beispiel die Stromrechnung.

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