Fachanwalt

07.03.2024 | Lexikon

Als Fachanwalt bezeichnet man einen Rechtsanwalt, der sich in einem bestimmten Rechtsbereich besondere Kenntisse angeeignet und Erfahrungen gesammelt hat. Gesetzlich festgelegt ist dies in § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Der Titel „Fachanwalt“ wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Die Verleihung erfolgt unter Voraussetzungen, die in der Fachanwaltsordnung festgelegt sind. Ein Rechtsanwalt darf für höchstens drei Rechtsgebiete eine Fachanwaltsbezeichnung führen; diese kann ihm von der Kammer auch wieder entzogen werden. Ein Entziehungsgrund ist das Unterlassen von vorgeschriebenen Fortbildungen.

Der Titel „Fachanwalt“ kann für folgende 20 Rechtsgebiete erworben werden:

  • Agrarrecht
  • Arbeitsrecht
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Bau- und Architektenrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Informationstechnologierecht
  • Insolvenzrecht
  • Medizinrecht
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Sozialrecht
  • Steuerrecht
  • Strafrecht
  • Transport- und Speditionsrecht
  • Urheber- und Medienrecht
  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht
  • Verwaltungsrecht

In der Zeit vom 18.12.2024 bis 06.01.2025 haben wir Betriebsferien. In dieser Zeit werden keine Exposés versendet und keine Emails beantwortet.
Ab dem 07.01.2025 freuen wir uns, wieder persönlich für Sie da zu sein.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben gesegnete Weihnachten und Gesundheit für 2025!

Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien