Die Schriftformvorsorgeklausel ist ein Begriff aus dem gewerblichen Mietrecht. Sie wird verwendet, um Zweifeln an der Einhaltung der Schriftform des Vertrages vorzubeugen. Hintergrund: Wird ein befristeter Mietvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, gilt er als unbefristet und kann nach einem Jahr mit gesetzlicher Frist gekündigt werden. In vielen Fällen zweifeln Mieter die Schriftform eines langfristigen Gewerbemietvertrages mit Hinweis auf nicht beachtete Formalien an (z.B. abweichende Gesellschaftsform auf Vertragsunterlagen, Mietobjekt zu unbestimmt bezeichnet, Mietzins unklar, Vertragsurkunden über mehrere Gebäudeteile auf verschiedenen einzelnen Blättern verteilt etc.), um diesen vorzeitig kündigen zu können.
Mit einer Schriftformvorsorgeklausel
- stellen die Parteien unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften klar, dass ihnen die Folgen einer Nichteinhaltung der Schriftform bekannt sind,
- verpflichten sie sich gegenseitig, auf Anforderung einer Partei auch nachträglich alles Erforderliche zu tun, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis genüge zu tun,
- erklären sie, dass sie es bis zur Herstellung der Schriftform unterlassen werden, sich auf eine fehlende Schriftform zu berufen.
In einem Rechtsstreit über den Mietvertrag für eine Hotelanlage hatte sich die Mieterseite darauf berufen, dass die Schriftform nicht eingehalten worden wäre, da es mündliche Nebenabreden gebe und die vermieteten Räumlichkeiten im Mietvertrag nicht genau genug bezeichnet worden seien. Das OLG Hamm entschied, dass die verwendete Schriftformvorsorgeklausel wirksam sei und sogar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden dürfe. Sie sei weder überraschend, noch benachteilige sie eine der Parteien. Der Mietvertrag sei einzuhalten (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26. April 2013, Az. 30 U 82/12).
Das OLG Hamm wies jedoch auch darauf hin, dass die Wirksamkeit einer solchen Schriftformvorsorgeklausel nicht von allen Juristen und Gerichten gleichermaßen anerkannt werde. Insbesondere werde ihre Wirksamkeit im Verhältnis zwischen einem in den Mietvertrag eingetretenen Immobilienerwerber und dem bisherigen Mieter angezweifelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012, Az. I-10 U 34/12).