Der Wohnsitz ist der Lebensmittelpunkt eines Haushaltes beziehungsweise einer Familie. Er wird durch die Meldebehörden der Gemeinden registriert. Die rechtliche Grundlage bildet das Melderechtsrahmengesetz. Danach ist jeder, der eine Wohnung bezieht, verpflichtet, sich bei der Meldebehörde anzumelden. Diese hat die Möglichkeit, zur Überprüfung der Angaben Auskünfte beim Eigentümer der Wohnung über den neuen Mieter einzuholen.
„Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung“ (§ 12 des Melderechtsrahmengesetzes). Es handelt sich um den sogenannten „Hauptwohnsitz“. Der weitere Wohnsitz des Einwohners – soweit dieser sich im Inland befindet, ist der Zweitwohnsitz. Soweit Einwohner – in der Regel beruflich bedingt – zur Vermeidung größerer Strecken zwischen Familie und Arbeitsplatz einen weiteren Wohnsitz benötigen, handelt es sich dabei um einen „Nebenwohnsitz“, auch als Zweitwohnsitz bezeichnet. Die Wohnsitzerfassung ist Grundlage für die Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes.
Das Melderechtsrahmengesetz wird zum 1. November 2015 durch das Bundesmeldegesetz abgelöst. Dadurch wird das Melderecht vereinheitlicht. Vermieter müssen dann auch wieder – wie bereits vor einigen Jahren – ihren Mietern den Einzug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen.