Änderungskündigung

07.03.2024 | Lexikon

Die Änderungskündigung eines Mietvertrages hat den Zweck, die im Mietvertrag vereinbarte Miete einem sich ändernden Mietpreisniveau anpassen zu können. Das Mietverhältnis wird also ordentlich gekündigt und der Mieter bekommt gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines neuen Mietvertrages mit erhöhter Miete. Die Änderungskündigung ist im Wohnraummietrecht unzulässig. Im gewerblichen Mietrecht ist sie möglich, ohne Weiteres allerdings nur bei einem unbefristeten Mietverhältnis. Handelt es sich – wie in der Praxis üblich – um einen befristeten Gewerbemietvertrag, kann eine Änderungskündigung nur dann erfolgen, wenn diese Möglichkeit im Mietvertrag vereinbart wurde. Eine Pflicht zum Abschluss des neuen Mietvertrages besteht für den Mieter nicht; eine Änderungskündigung sollte also nur in Erwägung gezogen werden, wenn das Objekt ohne Weiteres mindestens zur bisherigen Miete auch anderweitig vermietbar ist. Eine Alternative zur Änderungskündigung ist die Vereinbarung einer Mietanpassungsklausel.

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