Was zu Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zählt, ist in dessen Anhang I näher bezeichnet, nämlich:
- Produktions- oder Verbrauchsrückstände soweit sie nachstehend nicht bereits beschrieben werden
- nicht den Normen entsprechende Produkte
- Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist
- Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind
- infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)
- nicht verwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)
- unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)
- Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)
- Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.)
- Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- und Fräsespäne usw.)
- bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)
- kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)
- Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist
- Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)
- kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen
- Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören