Rechtsanwaltskosten bei Kündigung

07.03.2024 | Lexikon

Der Bundesgerichtshof hat am 06.10.2010 entschieden, dass gewerbliche Großvermieter für einfache Kündigungen wegen Mietrückständen keinen Rechtsanwalt beauftragen bzw. dass die Kosten für den Anwalt nicht dem Mieter in Rechnung gestellt werden dürfen. Im verhandelten Fall hatte der Vermieter die Kündigung durch seinen Anwalt verfassen lassen. Dem Mieter wurden über 400 Euro allein für das anwaltliche Kündigungsschreiben in Rechnung gestellt. Der BGH entschied, dass es für einen Großvermieter weder erforderlich noch zweckmäßig sei, bei einer derart simplen Rechtshandlung einen Anwalt zu beauftragen. Die Rechtsanwaltsgebühren seien zudem kein ersatzfähiger Verzugsschaden, der dem Vermieter durch die ausgebliebene Zahlung der Miete entstanden sei. Auch von einer Vermietungsgesellschaft ohne eigene Rechtsabteilung könne erwartet werden, eine Kündigung ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen (Az. VIII ZR 271/09).

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