Vermächtnis

07.03.2024 | Lexikon

Beim Vermächtnis wird vom Erblasser nur ein einzelner Vermögensgegenstand dem Bedachten zugewendet. Dieser wird durch die Zuwendung nicht zu einem Erben. Das Vermächtnis kann durch Testament oder Erbvertrag festgelegt werden.

Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser verfügen, dass der Bedachte (Vermächtnisnehmer) einen Anspruch gegen den Beschwerten (einen Erben) haben soll. Dieser Anspruch kann sich auf die Herausgabe bestimmter Sachen richten, auf einen Geldbetrag, die Übertragung einer Forderung, ein Wohnrecht oder eine Handlung (im Sinne von Tun oder Unterlassen) des Beschwerten. Letzteres können auch Dienstleistungen oder der Erlass einer Forderung sein. Auch ein Vermächtnisnehmer kann mit einem Vermächtnis zugunsten eines anderen Vermächtnisnehmers beschwert werden.

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