Voraussetzungen für Provisionsanspruch

06.03.2024 | Lexikon

Nach § 652 BGB ist der Auftraggeber eines Maklers zur Entrichtung des versprochenen Maklerlohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des „Mäklers“ zustande kommt“.
Diese gesetzliche Vorschrift enthält somit 4 Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit ein Makler für seine Tätigkeit eine Provision in Rechnung stellen kann:

  • ein Provisionsversprechen,
  • der Nachweis einer Vertragsabschluss-Gelegenheit oder die Vermittlung des Vertrages,
  • das Zustandekommen des durch die Maklereinschaltung angestrebten Vertrages und
  • ein Ursachenzusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und dem Vertragsabschluss.

Das Provisionsversprechen bedarf keiner Form. Es besteht auch die Möglichkeit, es aus schlüssigem Verhalten des Auftraggebers abzuleiten. Wird die Provision mündlich zugesagt, muss dies der Makler, wenn es der Auftraggeber bestreitet, beweisen. Als Beweismittel kann der Makler dann oft nur einen (oft unsicheren) Zeugenbeweis anbieten.

Der Nachweis der Vertragsabschluss-Gelegenheit muss unmittelbar und konkret die Vertragsabschluss-Gelegenheit bezeichnen und beinhaltet Name und Anschrift des möglichen Vertragspartners sowie beim Objektnachweis Art und Anschrift des Objektes.

Vermitteln des Vertrages bedeutet Einwirken auf den Willen zum Vertragsabschluss der Parteien durch Verhandlungen.

Der Vertrag zwischen den Parteien, die der Makler zusammengeführt hat, muss rechtswirksam sein. Der Provisionsanspruch entsteht an dem Tage, an dem die Rechtswirksamkeit des Vertrages eintritt. Bei einem Vertrag mit aufschiebenden Bedingungen entsteht der Provisionsanspruch erst mit Eintritt der Bedingung.

Die nachweisende oder vermittelnde Tätigkeit des Maklers muss schließlich ursächlich für den Vertragsabschluss sein. Mitursächlichkeit genügt. Indirekte Ursächlichkeit aber genügt nicht. Beim Nachweis muss eine Identität zwischen dem nachgewiesenen Partner und den Personen gegeben sein, die den Vertrag schließen. Der nachgewiesene Vertrag muss identisch sein mit dem abgeschlossenen und das nachgewiesene Objekt muss das Objekt sein, über den Vertrag zustande kommt und kein anderes.

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