Vermögensverfügungen durch Makler

06.03.2024 | Lexikon

In der Praxis kommen Fälle, in denen Makler in Deutschland beauftragt werden, über Vermögen des Auftraggebers zu verfügen, kaum vor. Für den seltenen Fall, dass der Erwerber einer Immobilie jedoch den Makler einschalten will, damit dieser Kaufpreisteile an den Verkäufer oder einen Dritten weiterleitet, wenn bestimmte vertragliche Bedingungen erfüllt sind, muss er eine Vorschrift beachten, die sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung ergibt.

Danach muss er entweder vor Empfang des Betrages oder seiner Ermächtigung über ein Konto des Auftraggebers in Höhe des Betrags eine Vertrauensschadenversicherung abschließen oder eine Bürgschaft eines Kreditinstituts beibringen und solange aufrechterhalten, bis er den Auftrag erledigt hat.
Ermächtigt er einen Mitarbeiter mit diesen Transaktionen, muss er auch diesen verpflichten, die Gelder vertragsgemäß zu verwenden.

In Deutschland sind – wie schon ausgeführt – solche Vermögensverfügungen durch Makler höchst selten, da die notariellen Kaufverträge sicher stellen, dass der Makler als Dritter in die Geldtransaktionen nicht eingeschaltet werden muss. Im Zweifel bietet sich die Errichtung eines Anderkontos beim Notar an.

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