Im Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurden Erlaubnisvoraussetzungen für die gewerbliche Tätigkeit als Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler) und Versicherungsberater in die Gewerbeordnung aufgeführt. Die Erlaubnisvoraussetzungen gehen über jene von Immobilienmaklern weit hinaus. So ist ein Fachkundenachweis zu erbringen und eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Regelungen befinden sich in den §§ 34d (Versicherungsvermittler) und 34e GewO (Versicherungsberater).
Außerdem wurde bestimmt, dass bei den Industrie- und Handelskammern Vermittlerregister zu führen sind. Der öffentliche Teil des Vermittlerregisters ist für jedermann einsehbar. Daraus kann entnommen werden, wer über welche Erlaubnis verfügt (Versicherungsmakler, Versicherungsberater) beziehungsweise wer ein an eine Versicherungsgesellschaft gebundener Versicherungsvertreter ist, der keiner Erlaubnis bedarf.
Die Industrie- und Handelskammern sind auch zuständig
für die Erlaubniserteilung.