Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Gewinnermittlung, nämlich den Betriebsvermögensvergleich und die Einnahmen-Überschussrechnung.
Die Gewinnermittlung über den Betriebsvermögensvergleich wird in § 4 Abs. 1 EStG wie folgt definiert: „Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“. Diese Art der Gewinnermittlung ist verpflichtend für Kaufleute und Kapitalgesellschaften.
Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Bei der Einnahme-Überschussrechnung ergibt sich der Gewinn beziehungweise Verlust aus der Differenz zwischen der Summe der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Bei der Versteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehungsweise aus selbständiger Tätigkeit innerhalb der Einkommensteuererklärung ist die Berechnung unter Verwendung des Formulars EÜR durchzuführen. Liegen solche Einkünfte vor, muss die Einkommensteuererklärung seit dem Jahr 2011 elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.