Gewinnermittlung

06.03.2024 | Lexikon

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Gewinnermittlung, nämlich den Betriebsvermögensvergleich und die Ein­nahmen-Überschussrechnung.

Die Gewinnermittlung über den Be­triebs­ver­mögens­ver­gleich wird in § 4 Abs. 1 EStG wie folgt definiert: „Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebs­ver­mögen am Ende des Wirtschafts­jahres und dem Betriebs­ver­mögen am Ende des vorangegangenen Wirt­schafts­jahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“. Diese Art der Gewinnermittlung ist verpflichtend für Kaufleute und Kapitalgesellschaften.

Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vor­schrif­ten verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel­mäßig Abschlüsse zu machen und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betrieb­saus­gaben ansetzen.

Bei der Einnahme-Überschussrechnung ergibt sich der Ge­winn beziehungweise Verlust aus der Differenz zwischen der Summe der Betriebseinnahmen und der Betriebs­aus­gaben. Bei der Versteuerung der Einkünfte aus Gewerbe­betrieb beziehungsweise aus selbständiger Tätigkeit innerhalb der Einkommensteuererklärung ist die Berechnung unter Verwendung des Formulars EÜR durch­zu­führen. Liegen solche Einkünfte vor, muss die Einkommensteuererklärung seit dem Jahr 2011 elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

In der Zeit vom 18.12.2024 bis 06.01.2025 haben wir Betriebsferien. In dieser Zeit werden keine Exposés versendet und keine Emails beantwortet.
Ab dem 07.01.2025 freuen wir uns, wieder persönlich für Sie da zu sein.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben gesegnete Weihnachten und Gesundheit für 2025!

Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien