Gibt der Auftraggeber die Informationen, die er vom Makler erhalten hat, an einen Dritten weiter, ergibt sich nach § 652 BGB folgende Rechtslage: Mit dem Auftraggeber besteht zwar ein Maklervertrag, jedoch ist in seiner Person der Erfolg nicht eingetreten, da er nicht kauft. Mit dem Dritten, der den Kaufvertrag abschließt, besteht kein Maklervertrag. Ergebnis: Kein Provisionsanspruch des Maklers.
Zwar hat der Makler einen Schadensersatzanspruch gegen den Auftraggeber wegen Vertragsverletzung. Dieser ist jedoch wirtschaftlich uninteressant. Nach §§ 280 ff. BGB kann er i.d.R. nur den Ersatz nutzloser – und nachgewiesener –
Aufwendungen verlangen. Entgangene Provision kann er als Schadensersatz nur fordern, wenn er beweisen kann, dass er einen solventen anderen Interessenten hatte, der vor Gericht aussagt, dass er das Objekt erworben hätte. Außerdem muss der Verkäufer (Stichwort: Abschlussfreiheit) bereit gewesen sein, auch an diesen Interessenten zu verkaufen.
Um sich hiergegen zu schützen, kann der Makler mit dem Auftraggeber vereinbaren, dass dieser bei unbefugter Weitergabe der Informationen an den Makler die vereinbarte Provision zahlen muss. Eine solche Klausel ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam, hat der BGH in seinem Urteil vom 14.01.1987, Az. IV a ZR 130/ 85, entschieden. Die Klausel in dem zu entscheidenden Sachverhalt lautet:
„Unsere Angebote erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Empfänger das angebotene Objekt selbst erwerben oder nutzen will. Sie sind streng vertraulich. Jede unbefugte Weitergabe an Dritte, auch Vollmacht- oder Auftraggeber des Interessenten, führt in voller Höhe zur Provisionspflicht.“
Der BGH begründet ausführlich, warum diese Klausel nach den gesetzlichen Regeln auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist. Seitdem findet sie sich in vielen Makler-AGB. Achtung: Diese Klausel sichert den Provisionsanspruch. Eine Klausel, die „Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision“ vereinbart, nutzt dem Makler nichts. Sie gibt ihm nur einen Schadensersatzanspruch, der in der Höhe durch die Provision begrenzt ist. Der Makler muss beweisen, dass er den Kaufwilligen an der Hand hatte (vgl. OLG Frankfurt-Main, Urteil vom 02.03.1993, Az. 5 U 27/92, MDR 1994,35).