Maklerleistung

06.03.2024 | Lexikon

Der Makler hat im Ergebnis der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte immer mehr Leistungen zu erbringen. Der Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Bedarf des Kunden.

Beispiel: Der Verbraucher benötigt bei Kauf eines Einfamilienhauses i.d.R. mehr Beratung als der Bauträger, dem der Makler Baugelände für eine Investition verschaffen soll.

Erfüllt der Makler diese Nebenpflichten nicht, kann dies durchaus Auswirkungen auf den Provisionsanspruch haben: Der schon entstandene Anspruch kann dadurch wieder entfallen. Um ihn jedoch zur Entstehung zu bringen, muss er eine der in § 652 BGB genannten Leistungen erbringen: Nachweis oder Vermittlung. Die noch so vorbildliche Erfüllung von Nebenpflichten nutzt nichts, wenn der Makler nicht vortragen und notfalls beweisen kann, dass er dem Kunden die Gelegenheit zum Abschluss des später geschlossenen Vertrages nachgewiesen oder diesen Vertrag vermittelt hat.

In der Zeit vom 18.12.2024 bis 06.01.2025 haben wir Betriebsferien. In dieser Zeit werden keine Exposés versendet und keine Emails beantwortet.
Ab dem 07.01.2025 freuen wir uns, wieder persönlich für Sie da zu sein.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben gesegnete Weihnachten und Gesundheit für 2025!

Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien