Nach § 654 BGB verwirkt der Makler seinen Provisionsanspruch gegenüber dem Auftraggeber, „wenn er dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.“ Ist eine Doppeltätigkeit nur einem der beiden Geschäftspartner des Makler im Vertrag untersagt, bleibt der Provisionsanspruch derjenigen Seite gegenüber bestehen, mit der kein Provisionsverbot für die andere Seite vereinbart wurde.
Der Verwirkungsvorschrift des § 654 BGB wurde durch die Rechtsprechung auf zahlreiche weitere Tatbestände ausgedehnt. Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass der Makler seinen Provisionsanspruch dann verwirkt, wenn er in einem so hohen Maße gegen seine Treuepflicht verstößt, dass er sich des Provisionsanspruchs als unwürdig erweist.
Drei Beispiele für solche Fälle:
- Der Makler verschweigt gravierende Mängel des angebotenen Objektes, von denen er Kenntnis hat.
- Der Makler sichert zu, dass im vermittelten Objekt ein bestimmtes Gewerbe ausgeübt werden kann, was sich dann als falsch herausstellt.
- Der Makler lässt einen Interessenten eine formnichtige Ankaufsverpflichtung unterschreiben und gaukelt ihm vor, er sei daran gebunden.
Die Verwirkung bezieht sich auf einen Provisionsanspruch, der nach den Voraussetzungen des § 652 BGB tatsächlich gegeben wäre. Sie setzt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus. Die Verwirkung eines Provisionsanspruches schließt darüber hinaus Schadensansprüche gegen den Makler nicht aus.