Unter einer Hinzuziehungsklausel versteht man eine Geschäftsbedingung in einem Maklervertrag, in der sich der Auftraggeber verpflichtet, den beauftragten Makler stets zu Verhandlungen hinzuzuziehen, die der Auftraggeber mit Personen führt, die sich für die von ihm angebotene Immobilie interessieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Interessent vom Makler nachgewiesen wurde oder ob es sich um einen Interessenten handelt, der direkt von der Verkäuflichkeit des Objektes erfahren hat (Direktinteressent). Bei der Verweisungsklausel verpflichtet sich der Auftraggeber, direkt an ihn herantretende Interessenten an den Makler zu verweisen.
Der Grundgedanke der Hinzuziehungs- und Verweisungsklausel besteht darin, dem Makler die alleinige Verhandlungskompetenz zu übertragen und auszuschließen, dass durch gezielte Weitergabe von Maklerangeboten, die ein Scheininteressent anfordert, der Makler umgangen wird. Die Klauseln sind Bestandteil eines so genannten qualifizierten Alleinauftrages, der nach heutiger Rechtsprechung nur durch eine Individualvereinbarung wirksam vereinbart werden kann. Der Vorteil der Hinzuziehungs- und Verweisungsklauseln für den Auftraggeber besteht darin, dass der Makler seine Verkaufsbemühungen durch offenes Anbieten der Objekte rationalisieren und damit alle Marktchancen ausschöpfen kann.