Hinzuziehungsklausel / Verweisungsklausel (Maklergeschäft)

06.03.2024 | Lexikon

Unter einer Hinzuziehungsklausel versteht man eine Ge­schäfts­be­dingung in einem Maklervertrag, in der sich der Auf­trag­ge­ber verpflichtet, den beauftragten Makler stets zu Verhandlungen hinzuzuziehen, die der Auftraggeber mit Personen führt, die sich für die von ihm angebotene Im­mo­bi­lie interessieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Interessent vom Makler nachgewiesen wurde oder ob es sich um einen Interessenten handelt, der direkt von der Verkäuflichkeit des Objektes erfahren hat (Direkt­inter­essent). Bei der Verweisungsklausel ver­pflich­tet sich der Auftraggeber, direkt an ihn heran­tre­ten­de Interessenten an den Makler zu verweisen.

Der Grundgedanke der Hinzuziehungs- und Verweisungs­klausel besteht darin, dem Makler die alleinige Ver­hand­lungs­kom­pe­tenz zu übertragen und aus­zu­schlie­ßen, dass durch gezielte Weitergabe von Mak­ler­an­ge­boten, die ein Scheininteressent anfordert, der Makler umgangen wird. Die Klauseln sind Bestandteil eines so genannten quali­fi­zier­ten Alleinauftrages, der nach heutiger Rechtsprechung nur durch eine In­di­vi­dual­ver­ein­barung wirksam vereinbart werden kann. Der Vorteil der Hinzuziehungs- und Ver­wei­sungs­klau­seln für den Auftraggeber besteht darin, dass der Makler seine Verkaufsbemühungen durch offenes An­bie­ten der Objekte rationalisieren und damit alle Markt­chan­cen ausschöpfen kann.

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