Werdender Wohnungseigentümer

06.03.2024 | Lexikon

Als werdender Wohnungseigentümer gilt der Ersterwerber in der Entstehungsphase der Wohnungseigentümergemeinschaft, der einen rechtswirksamen Erwerbsvertrag abgeschlossen hat, für den eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und der die Wohnung in Besitz genomen hat.

Auf ihn gehen alle Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes über, und zwar auch dann, wenn er den Besitz erst nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft, also nach deren rechtlicher Invollzugsetzung, erlangt (BGH, 11.5.2012, Az. V ZR 196/11).

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