Bauleitung

06.03.2024 | Lexikon

Die Bauleitung hat eine Person inne, die bei einem Bau­vor­haben je nach Vertragsgestaltung den Auftraggeber oder den Auftragnehmer vertritt. Die Bauleitung übernimmt eine Schnittstellenfunktion zwischen Auftraggeber, Auftrag­neh­mer und der Bauaufsichtsbehörden beziehungsweise den Trägern öffentlicher Belange.

Für die Funktion als Bauleiter wird gewöhnlich ein ab­ge­schlos­se­nes (Fach-) Hochschulstudium zum Dipl.-Ingenieur Fachrichtung Architektur oder Hochbau vorausgesetzt. Bei kleineren Bauvorhaben oder in kleineren Betrieben werden auch Handwerksmeister oder staatlich geprüfte Techniker als Bauleiter eingesetzt. Die Aufgaben der Bauleitung nach dem Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild Freianlagen werden im § 3 der HOAI, Leistungsphase 8 (Objektüberwachung (Bauüberwachung) geregelt. Dabei wird zwischen Grundleistungen, die für den Bauleiter obligatorisch sind, und besonderen Leistungen, die separat vereinbart werden können, unterschieden.

Zu diesen Leistungen gehören nach Anlage 11 zu § 33 HOAI:

  1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Über­ein­stimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
  2. Überwachen der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit den Standsicherheitsnachweis
  3. Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
  4. Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
  5. Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
  6. Führen eines Bautagebuches
  7. Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
  8. Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
  9. Rechnungsprüfung
  10. Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
  11. Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
  12. Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle
  13. Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
  14. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel
  15. Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

Besondere Leistungen können zwischen Auftraggeber oder Auftrag­neh­mer und der
Bauleitung vereinbart werden:

  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes
  • Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
  • Tätigkeiten, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften über die Grundleistungen hinausgehen

Grundsätzlich benötigt der Bauleiter eine besondere Voll­macht seines Auftraggebers, um Verträge mit den am Bau Beteiligten im Namen des Auftraggebers zu schließen. In der Praxis ist es oft strittig, ob Nachträge zu den ver­ein­bar­ten Leistungen zustande gekommen sind, wenn diese auf der Baustelle zwischen beteiligten Unternehmen und der Bau­leitung vereinbart wurden.

In der Zeit vom 18.12.2024 bis 06.01.2025 haben wir Betriebsferien. In dieser Zeit werden keine Exposés versendet und keine Emails beantwortet.
Ab dem 07.01.2025 freuen wir uns, wieder persönlich für Sie da zu sein.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben gesegnete Weihnachten und Gesundheit für 2025!

Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien