Wohnwertverbesserungen gehören zu den Modernisierungsmaßnahmen, die einen Vermieter zur Mieterhöhung bei Modernisierung berechtigen. Unter Wohnwertverbesserungen versteht man Maßnahmen, die die Mieträume oder das Wohnumfeld außerhalb der Wohnung selbst verbessern.
Beispiele:
- Einbau von Isolierglasfenstern
an Stelle Einfachverglasung, - Einbau einer Zentralheizung statt Einzelöfen,
- Einbau neuer Bäder und Toiletten,
- Wärmedämmung von Außenmauern,
- Befestigung des Hofes,
- Anschluss an Breitbandkabelnetz,
- Einrichtung neuer Kfz-Stellplätze.
Nicht als Wohnwertverbesserungen werden von den Gerichten anerkannt:
- Neue Hauseingangstür,
- Einbau einer Zentralheizung
statt einer Gasetagenheizung, - Erneuerung von Fliesen,
- jegliche Erhaltungsmaßnahmen
(Instandhaltung und -setzung).
Wohnwertverbesserungen, die der Mieter auf eigene Kosten selbst durchgeführt hat, werden bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zwecks Mieterhöhung auf Dauer nicht berücksichtigt. Es sind also die Vergleichswerte für Wohnungen ohne die entsprechenden Einbauten heranzuziehen (BGH, Urteil vom 07.07.2010, Az. VIII ZR 315/09).