Wohnungsgröße

06.03.2024 | Lexikon

Die Wohnungsgröße hat bei preisgebundenen Wohnungen („öffentlich geförderter Wohnraum“) eine erhebliche Bedeutung. Sie kann hier nicht vom Mieter nach freiem Belieben gewählt werden.

Damit keine Unterbelegung von mit öffentlichen Geldern geförderten Wohnungen stattfindet, wird im Wohnberechtigungsschein durch die Behörde angegeben, welche Wohnungsgröße für den jeweiligen Mieter maximal noch als angemessen betrachtet wird. Der Vermieter muss sich daran halten.

Nach welchen Kriterien die zulässige Wohnungsgröße bestimmt wird, ist in allen Bundesländern in eigenen Verwaltungsvorschriften geregelt. So kann für eine Einzelperson zum Beispiel maximal eine Wohnung von 40 oder 45 Quadratmetern zulässig sein.

Ist die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung um mehr als zehn Prozent kleiner als die im Mietvertrag vereinbarte, hat der Mieter regelmäßig einen Anspruch auf anteilige Reduzierung der Miete. Entsprechend kann auch der Vermieter einen Anspruch auf Erhöhung der Miete haben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Wohnung um über zehn Prozent größer ist als zunächst angenommen und vertraglich vereinbart. Diese Grundsätze werden von den Gerichten zum Teil auch bei Gewerbeobjekten angewendet.

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