n Mietverträgen wurden lange Zeit so genannte Schadenspauschalen vereinbart. Beispiel: Pauschale Mahngebühr bei Verzug mit der Mietzahlung von 2,50 Euro, Schadenspauschale bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses 300 Euro.
Eine Schadenspauschale dient dazu, den Nachweis des tatsächlichen Schadens gerade bei kleineren Beträgen überflüssig zu machen. Seit einigen Jahren ist dabei zu beachten, dass dem Mieter durch eine entsprechende Formulierung im Mietvertragsformular ausdrücklich der Nachweis erlaubt sein muss, dass der jeweilige Schaden oder die geltend gemachte Wertminderung gar nicht entstanden ist oder zumindest wesentlich niedriger ist als die Schadenspauschale. Steht dies nicht im Vertrag, ist die Regelung unwirksam.
Nach § 309 Nr.5 BGB ist die Vereinbarung einer Schadenspauschale im Formularmietvertrag ebenfalls unwirksam, wenn die Pauschale den Schaden übersteigt, der „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ zu erwarten ist. Dem Vermieter bleibt natürlich die Möglichkeit, seinen konkret entstandenen Schaden vom Mieter einzufordern – z.B. bei einer Mahnung Portokosten.
Nicht zu verwechseln ist die Schadenspauschale mit einer Vertragsstrafe. Bei dieser wird dem Verwender des Vertrages im Falle der Nichtabnahme der Leistung, der verspäteten Abnahme, des Zahlungsverzuges oder der Lösung des Vertragspartners vom Vertrag Zahlung eines bestimmten Geldbetrages versprochen. Gegenüber Mietern von Wohnraum sind Vertragsstrafen-Vereinbarungen unwirksam (§ 555 BGB). Schadenspauschalen für eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses beinhalten im Prinzip die Vereinbarung einer Strafzahlung für die Lösung des Vertragspartners vom Vertrag und werden damit oft als unwirksame Vertragsstrafen angesehen.