Haftung (Wohnungseigentümer)

06.03.2024 | Lexikon

Mit der Einführung der Rechtsfähigkeit der Wohnungs­eigen­tü­mergemeinschaft sind auch die haftungsrechtlichen Be­stim­mun­gen des Wohnungseigentumsgesetzes grundsätzlich geändert worden.

Gemäß § 10 Abs. 8 WEG haften die Wohnungseigentümer im Au­ßen­verhältnis, also beispielsweise gegenüber dem Heizöl-Lieferanten, nicht als Gesamtschuldner, sondern nur noch an­teilig in Höhe ihres Miteigentumsanteils. In Höhe dieses Anteils kann jedoch jeder Wohnungseigentümer von Gläubigern der Ge­meinschaft in Anspruch genommen werden.
Neu gegenüber der vom BGH vertretenen Auffassung ist jedoch die jetzt geltende Regelung insoweit, als der Woh­nungs­eigen­tü­mer auch im Innenverhältnis gegenüber der Gemeinschaft eben­falls nur in Höhe seines Mit­eigen­tums­an­teils haftet.
Ungeachtet dessen haftet allerdings nach bisher vertretener Auf­fas­sung der einzelne Wohnungs­eigen­tü­mer nach wie vor für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft dann in voller Höhe, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer zah­lungs­un­fä­hig sind. Inso­weit besteht eine unbegrenzte Nachschusspflicht.

Eine Ausnahme von der nur anteiligen Haftung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG gilt dann, wenn die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer nach kommunalabgabenrechtlichen Regelungen beispiels­weise für Abfallentsorgungs- oder Straßenreinigungsgebühren als Miteigentümer des Grundstücks gesamtschuldnerisch in An­spruch genommen werden können.

Solchen landesrechtlichen Regelungen steht die Haftungs­re­ge­lung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG nicht entgegen.

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