Die MaBV regelt als Verbraucherschutzverordnung die Beziehungen zwischen den Auftraggebern einerseits und Maklern, Kapitalanlagevermittlern, Bauträgern und Baubetreuern andererseits. Im Mittelpunkt steht der Schutz des Vermögens der Auftraggeber. Die MaBV enthält Sicherungsvorschriften bei Verwendung von Geldern der Auftraggeber, Informations- und Buchführungsvorschriften, Vorschriften über die Sammlung und Aufbewahrung von Prospekten sowie Vorschriften über Pflichtprüfung, Prüfung aus besonderem Anlass und behördliche Nachschau.
Der mit „Buchführungspflicht“ überschriebene § 10 bezieht sich nicht auf eine kaufmännische Buchführungspflicht im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Vielmehr müssen Makler, Bauträger und Baubetreuer, sobald sie einen Auftrag angenommen haben, Aufzeichnungen machen und Unterlagen übersichtlich sammeln, aus denen sich die Erteilung und die Bearbeitung des Auftrages nachvollziehbar ergeben.
Für reine Maklerbetriebe ist die Pflicht zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts entfallen. Für Bauträger und Baubetreuer gelten die Vorschriften über die jährliche Pflichtprüfung nach wie vor.
Sicherungspflichten entstehen dann, wenn ein Makler vom Kauf- oder Mietinteressenten (Auftraggeber) Gelder annimmt, um sie an den Verkäufer/Vermieter oder an eine andere von diesen zu nennende Person weiterzuleiten. Allein schon die Ermächtigung zur Verfügung über Gelder des Auftraggebers löst Sicherungspflichten aus. Die Sicherung kann im Abschluss einer Vertrauensschadenversicherung oder in der Zurverfügungstellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bestehen.
Rechtsgrundlage für diese Berufsausübungsregelung ist die Verordnungsermächtigung nach § 34 c der Gewerbeordnung. Auftraggeber im Sinne der MaBV ist beim Maklergeschäft stets nur der Objektsuchende.
Zahlreiche Vorschriften der MaBV sind Ordnungsvorschriften. Ein Verstoß gegen sie ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem hohen Bußgeld geahndet werden kann. Darunter fallen vor allem Verstöße gegen die Sicherungspflichten nach §§ 2, 4 und 6 MaBV (für Baubetreuer von praktischer Bedeutung) die §§ 3 – 7 (für Bauträger wichtig) und die §§ 9 – 11 MaBV, nämlich Anzeigepflichten, Buchführungspflichten, Informationspflichten (für Makler, Baubetreuer und Bauträger von praktischer Bedeutung).