Nach früherem Recht wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft, anders als eine natürliche Person, ein Unternehmen oder ein Verein in der Form der juristischen Person, nicht als selbständiges Rechtssubjekt anerkannt. Auch wenn Verträge im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen wurden, war nicht die Gemeinschaft als solche, sondern die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Grundbuch eingetragenen einzelnen Wohnungseigentümer Vertragspartner.
Nachdem der BGH (02.06.2005, Az. V ZB 32/05) entschieden hatte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig ist, soweit sie im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, ist die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (insoweit auch als Verband bezeichnet) seit dem 01.07.2007 auch gesetzlich geregelt (§ 10 Abs. 1, 6 bis 8 WEG).
Die Rechtsfähigkeit beschränkt sich dabei nicht nur auf das so genannte Außenverhältnis, also auf Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen mit Dritten, die Lieferungen oder Leistungen für die Gemeinschaft erbringen. Die Rechtsfähigkeit erstreckt sich auch auf das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer, so unter anderem auch auf die Geltendmachung von Beitrags- und Hausgeldvorschüssen, von Schadensersatzansprüchen oder anderen Forderungen (Sonderumlagen) der Gemeinschaft gegen einzelne Miteigentümer.
Nicht der Rechtsfähigkeit unterliegen das Sonder- und das Gemeinschaftseigentum. Von der Rechtsfähigkeit ausgenommen bleibt auch die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Hierbei handelt es sich um die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und nicht um eine Angelegenheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Beschlussanfechtungen sind deshalb grundsätzlich gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet (§ 46 Abs. 1 WEG).
Konkret wirkt sich die Rechtsfähigkeit insbesondere auch auf das Haftungssystem aus. Andererseits ergeben sich auch verfahrensrechtliche Konsequenzen insoweit, als die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche klagen oder verklagt werden kann, wenn es um Forderungen oder Verbindlichkeiten geht, die das Verwaltungsvermögen betreffen. Insofern wird bei der gerichtlichen Geltendmachung dieser Forderungen die Vorlage von Eigentümerlisten entbehrlich. Auch bei der Eintragung von Sicherungs-Hypotheken oder bei der Kontoeröffnung kann nunmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche eingetragen werden, ohne dass sich alle Wohnungseigentümer persönlich ausweisen müssen.
Aus dem Recht der Gemeinschaft, Rechte zu erwerben, folgt auch das Recht, Immobilien zu erwerben, wenn dies im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung liegt und dem Interesse aller Wohnungseigentümer dient. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Hausmeisterwohnung in der eigenen Anlage erwirbt oder auch Stellplätze in der Tiefgarage mit dem Zweck, diese zu vermieten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundbuchfähig. Mit der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft ist nunmehr auch die früher strittige Frage des anteiligen Übergangs an der Instandhaltungsrückstellung in der Zwangsversteigerung dahingehend geklärt, dass der Anteil automatisch auf den Käufer übergeht. Auch bei rechtsgeschäftlichem Erwerb ist eine gesonderte Regelung über den Übergang des Anteils an der Instandhaltungsrückstellung auf den Erwerber nicht mehr erforderlich.
Am 18.3.2016 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Eigentümergemeinschaft mit Stimmenmehrheit den Ankauf eines Nachbargrundstückes beschließen kann, auf dem sich Parkflächen befinden, die bereits seit Aufteilung des Grundstückes von den Eigentümern der WEG genutzt worden sind. Die Fläche war erforderlich gewesen, um auf die vorschriftsmäßige Anzahl von Stellplätzen für das Gebäude der WEG zu kommen. Der BGH entschied, dass hier ein Beschluss im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung vorlag, da nur eine bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden sollte. Auch eine Kostenaufteilung, die die Nutzung durch die jeweiligen Eigentümer berücksichtigte, wurde für zulässig erachtet (Urteil vom 18. März 2016, Az. V ZR 75/15).