Mit Rücksicht auf den technischen Fortschritt ist in Gesetzen der Ausdruck „Schriftform“ nun zum Teil durch „Textform“ ersetzt worden. Im Mietrecht sind zum Beispiel Mieterhöhungen, Modernisierungen und Erhöhungen von Nebenkostenvorauszahlungen in Textform anzukündigen.
Bei einer Nachricht in Textform ist eine eigenhändige Unterschrift nicht mehr notwendig. Ausreichend ist es, wenn der Absender lesbar und klar erkennbar ist und am Ende des Textes eine Unterschrift zumindest maschinell nachgebildet ist (Name mit Maschine oder PC geschrieben, künstlich nachgeahmte Unterschrift), vgl. § 126 b BGB. Mieterhöhungen können durch den Vermieter also zum Beispiel per E-Mail oder Fax angekündigt werden.
Dies gilt aber nicht für alle Arten von Erklärungen: Zum Beispiel sind Kündigungen und Vollmachten immer noch in Schriftform zu erklären und nur mit eigenhändiger Unterschrift wirksam. Vertragsparteien können auch die Textform vereinbaren für Erklärungen, die im Rahmen des Vertrags abzugeben sind.
Die Einberufung zur Wohnungseigentümer-Versammlung erfolgt gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 WEG „in Textform“. Das bedeutet, dass die Einladung zur Wohnungseigentümer-Versammlung nicht – wie nach früherem Recht – der eigenhändigen Unterzeichnung des Verwalters bedarf. Es reicht vielmehr die Einladung in kopierter oder sonstiger vervielfältigter Form, beispielsweise auch EDV-gefertigt. Grundsätzlich zulässig ist auch die Einladung per Fax, per E-Mail oder auch als SMS. Die letztgenannten Formen der Einberufung bedürfen allerdings derzeit noch der Zustimmung aller Eigentümer. Ein Mehrheitsbeschluss dürfte allerdings nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sein. Wird gegen die Textform verstoßen, führt dies als Ladungsmangel nicht automatisch zur Ungültigkeit gefasster Beschlüsse, sondern nur zu deren Anfechtbarkeit.