Berufsunfähigkeit des Pächters

06.03.2024 | Lexikon

Ein Pächter, der nach den Maßstäben der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig wird, hat beim Landpachtvertrag ein besonderes Kündigungsrecht. Falls der Verpächter seine Zustimmung zur Überlassung der Pachtsache an jemand anderen (Unterverpachtung) nicht gibt, kann der Pächter „außerordentlich mit gesetzlicher Frist“ kündigen. Geregelt ist dies in § 594c BGB.

Das heißt: Kündigung nur zum Ende eines Pachtjahres mit halbjähriger Frist; Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ablauf der Pachtvertrag enden soll.

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Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien