Tagesordnung (Wohnungseigentümerversammlung)

06.03.2024 | Lexikon

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Woh­nungs­eigen­tümerversammlung ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Be­schlussfassung bei der Einberufung der Versammlung be­zeich­net ist. Deshalb ist der Einladung eine Tagesordnung bei­zufügen. Sie soll den Eigentümern die Möglichkeit geben, zu­nächst zu ent­scheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, und ihnen im Übrigen die Gelegenheit verschaffen, sich über Inhalt und rechtliche Folgen der vorgesehenen Beschluss­fassungen vorab zu informieren.

Die Aufstellung der Tagesordnung für die Woh­nungs­eigen­tümerversammlung erfolgt üblicherweise durch den Verwalter, zweck­mäßigerweise in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat, wenn ein solcher bestellt ist. Einzelne Wohnungseigentümer können die Aufnahme bestimmter Tages­ord­nungs­punk­te ver­lan­gen. Der Ver­wal­ter muss diesem Verlangen stattgeben, wenn es sich um Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt, auf die jeder Woh­nungs­eigen­tümer einen individuellen, auch gericht­lich durchsetzbaren Anspruch hat.

Wird in der Versammlung über Angelegenheiten be­schlos­sen, die nicht in der Tagesordnung angekündigt waren, sind diese Be­schlüs­se jedoch nicht unwirksam, sondern bedürfen der An­fechtung innerhalb einer Monatsfrist (seit Beschlussfassung in der Versammlung). Erfolgt eine Anfechtung, werden Beschlüsse über nicht in der Ta­ges­ord­nung angekündigte Angelegenheiten im Regelfall für ungültig erklärt.

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