Nebenkosten der Baufinanzierung. Schätzgebühren wurden bis 2007 und teilweise darüber hinaus von kreditgebenden Instituten für die Ermittlung des Beleihungswerts der Immobilie berechnet. Die Spannen hierbei waren groß. Es gab Banken und Sparkassen, die für ihre gutachterliche Tätigkeit kein Geld verlangten. Andere nahmen einen Festbetrag oder gar 0,2 bis 0,6 % der Darlehenssumme. Es konnte sich also um einige hundert oder um tausende Euro handeln. Die Schätzgebühr wurde bei der Berechnung des Effektivzinses nicht berücksichtigt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass heute noch immer Schätz- bzw. Wertermittlungsgebühren verlangt werden.
2007 änderte sich die Rechtslage, als das Landgericht Stuttgart erstmals entschied, dass das Geldinstitut die Schätzung in eigenem Interesse vornehme und es sich somit nicht um eine Dienstleistung handele, für die dem Kunden zusätzliche Beträge in Rechnung gestellt werden könnten (Urteil vom 24.04.2007, Az. 20 O 9/07). Eine Vereinbarung entsprechender Zahlungspflichten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stelle eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung. Auch das OLG Düsseldorf entschied in diesem Sinne (Urteil vom 05.11.2009, Az. I U 17/09). Eine im Rahmen individuell ausgehandelter Vertragsklauseln vereinbarte Schätzgebühr kann allerdings wirksam sein.