Neutralitätsprinzip (Maklergeschäft)

06.03.2024 | Lexikon

Das Selbstverständnis vieler deutscher Makler besteht darin, neutraler Vermittler zwischen den Parteien zu sein. Dieses (konservative) Selbstverständnis entspricht dem Ethos vom „ehrlichen Makler“, das vor allem im späten Mittelalter und der beginnenden Neuzeit prägend war, als Makler noch auf ihr Amt vereidigt wurden. Bismarck hat sich dieser traditionellen Vorstellung bedient, als er seine Position 1878 auf dem Berliner Kongress beschrieb, wo es um einen Interessenausgleich zwischen den europäischen Großmächten und dem Osmanischen Reich im Bal­kan­konf­likt ging.

Heute kommt das Neutralitätsprinzip dadurch zum Aus­druck, dass Makler mit beiden Vertragspartnern, die sie zusammenführen, Maklerverträge schließen und Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­run­gen treffen. Die Provision stellt sich als auf die Parteien aufgeteilte Gesamtprovision dar, da die Leis­tung des neutralen Vermittlungsmaklers beiden Parteien in gleicher Weise zugute kommt. Diese Tätigkeit als „Doppel­mak­ler“ ist zwar – im Gegensatz zu Regelungen anderer Länder (z. B. Großbritannien, Niederlande) – nicht un­ter­sagt, führt in der Praxis jedoch zu Problemen. Da die maklervertraglichen Regelungen des BGB vom einseitig tätigen Makler ausgehen, muss die Rechtsposition für eine Doppeltätigkeit erst vertraglich hergestellt werden. Aller­dings führt dann jede wie auch immer geartete Be­vor­zu­gung einer Parteiposition, z. B. bei Preisverhandlungen wegen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht zum Pro­vi­si­ons­ver­lust gegenüber der benachteiligten Partei.

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