Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind erforderlich, um den baulich-technischen Standard in einer Wohnanlage zu erhalten oder wiederherzustellen. Nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes fällt auch die erstmalige Herstellung eines baulich-technisch einwandfreien Zustandes unter den Begriff der Instandsetzung.
Über diese Maßnahmen beschließen die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG mit einfacher Stimmenmehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung.
Handelt es sich dagegen um bauliche Veränderungen gemäß § 22 Abs. 1 WEG bzw. um Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 WEG reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht aus. So bedarf beispielsweise eine Fassadensanierung zwecks Energieeinsparung durch Anbringung einer Vorhangfassade und der damit einhergehenden baulich-optischen Veränderung als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG einer doppelt qualifizierten Mehrheit (drei Viertel nach Köpfen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile) oder als bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ist allerdings eine Fassadensanierung aufgrund von Feuchtigkeitsschäden als Instandsetzungsmaßnahme im Sinne der Wiederherstellung eines baulich-technisch einwandfreien Zustandes erforderlich und wird im Zuge dieser dann ohnehin erforderlichen Maßnahme die baulich-optische Gestaltung des Gebäudes durch Anbringung einer Fassadenverkleidung verändert, reichte schon nach früherer Rechtsprechung für eine solche Maßnahme als „modernisierende Instandsetzung“ ein einfacher Mehrheitsbeschluss aus.
Seit dem 01.07.2007 ist diese Rechtsauffassung durch § 22 Abs. 3 WEG gesetzlich normiert.
Danach können „modernisierende Instandsetzungsmaßnahmen“ mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass die „Modernisierungsmaßnahme“ mit einer ohnehin erforderlichen Instandsetzung einhergeht.