Die steuerliche Relevanz der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist in den vergangenen Jahren immer geringer geworden. Waren die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis 1995 noch unbeschränkt als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wurde ab dem Jahr 1996 eine sachliche und betragsmäßige Beschränkung des Abzugs für steuerlich anzuerkennende, ausschließlich beruflich genutzte Arbeitszimmer eingeführt. Die Rechtslage für die Jahre 1996 bis 2006 war wie folgt:
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung konnten grundsätzlich nicht als Werbungskosten angesetzt werden. Ausnahmen:
- Die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers stellt den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit dar (klassischer Heimarbeitsplatz). Hier waren weiterhin alle Kosten ohne Einschränkung abzugsfähig.
- Die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit (Nachweis der Arbeitszeiten durch Terminkalender oder Arbeitszeiten-Buch erforderlich).
- Es steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (zum Beispiel Lehrer, Handelsvertreter ohne eigenen Schreibtisch beim Arbeitgeber).
In den unter 2. und 3. genannten Ausnahmefällen war die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt.
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen alle im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehenden Kosten. Hierzu zählen vor allem Schuldzinsen, Mietanteil bzw. bei Wohneigentum die anteilig auf den Arbeitsraum entfallende Abschreibung, sowie Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Reinigung und so weiter. Grundsätzlich kann ein Raum nur dann als Arbeitszimmer anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln.
- Es darf kein Durchgangszimmer sein, das zwei andere Räume verbindet.
- Die übrigen Wohnräume müssen dem Wohnbedarf der Familie gerecht werden.
Ab dem Jahr 2007 hat der Gesetzgeber die beschränkte Abzugsmöglichkeit von 1.250 Euro abgeschafft. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer konnten ab dem Jahr 2007 nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Lehrer zum Beispiel konnten keine Kosten mehr geltend machen, da der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit die Schule war.
Hiergegen hatte ein Lehrer vor einem Finanzgericht geklagt. Letztendlich hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 06.07.2010 entschieden, dass das seit 2007 geltende Abzugsverbot verfassungswidrig war, soweit dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 eine Neuregelung geschaffen und die Gerichtsentscheidung dabei exakt umgesetzt: Danach können für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro in der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die höhenmäßige Einschränkung kommt dabei nicht zur Anwendung, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2011, Az. 11 K 2591/09 E). Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007 und findet sich in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
Wichtige Indizien für die berufliche und betriebliche Nutzung liefert auch die Ausstattung des Raumes. Im Arbeitszimmer haben z. B. Fernseher, Bügelbretter, Betten, Nähmaschinen, Klaviere, Heimtrainer, Jagdgewehre oder nicht lediglich der Repräsentation dienende Kunstgegenstände nichts verloren. Eine Liege oder Klappcouch und ein Radio sind dagegen unbedenklich. Die Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bezieht sich auch auf die Ausstattung des Arbeitszimmers.